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   OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23   

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OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23 (https://dejure.org/2024,7071)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2024 - 10 U 13/23 (https://dejure.org/2024,7071)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. März 2024 - 10 U 13/23 (https://dejure.org/2024,7071)
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  • ibr-online

    Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (48)

  • BGH, 12.05.2016 - VII ZR 171/15

    Bauträgervertrag: Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht bei Mängeln an neu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Unwirksam ist auch eine Regelung in einem Nachzüglervertrag, wonach dem Erwerber mitgeteilt wird, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits erfolgt sei, weil eine solche Klausel dahin zu verstehen ist, dass sie den Nachzügler-Erwerbern das Recht entzieht, bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums selbst zu entscheiden oder hierüber durch eine Person ihres Vertrauens entscheiden zu lassen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 BGHZ 210, 206).

    Die kundenfeindlichste Auslegung ist bei der Auslegung von AGBs maßgeblich, auch wenn sie zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, BGHZ 210, 206).

    Diese Klausel ist nach den unter oben c. dargestellten Grundsätzen unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, BGHZ 210, 206).

    Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, BGHZ 209, 128 - 139; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, BGHZ 210, 206).

    Gehen die Parteien aufgrund einer unwirksamen Klausel davon aus, dass die Abnahme bereits erklärt ist, ist die Ingebrauchnahme und anschließende Nutzung des Gemeinschaftseigentums mangels besonderer Anhaltspunkte nicht geeignet, deren Abnahmewillen bezüglich des Gemeinschaftseigentums dem Bauträger gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, BGHZ 210, 206).

    Sie muss daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Verwenderin den Nachteil tragen, dass sie trotz einer nicht wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelrechten aus den Verträgen, die im Jahr 2002 abgeschlossen wurden, konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 43, BGHZ 209, 128 - 139; vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 56, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22, Rn. 35).

    Dennoch greift die Verjährung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch, da die Verjährung von Mängelansprüchen gem. § 643a Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnt, die wegen der unwirksamen Abnahmeklausel nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 61, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 45).

    Die Inhaltskontrolle von Formularklauseln dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung berufen und darf aus einer solchen Unwirksamkeit keine Vorteile ziehen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 58, BGHZ 210, 206 - 224).

    Die Beklagte muss daher als Verwenderin grundsätzlich nach Treu und Glauben (S 242 BGB) den Nachteil tragen, dass sie trotz fehlender Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelansprüchen von Nachzügler-Erwerbern konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 59, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 42 f., BGHZ 209, 128 - 139).

    Dennoch geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Frage der Abnahme in Fällen der vorliegenden Art innerhalb eines Mangelanspruchs nicht gleichbehandelt wird, sondern der Bauträger sich als Verwender der unwirksamen Abnahmeklausel nicht auf die fehlende Abnahme berufen kann, während im Hinblick auf den Beginn der Verjährung die fehlende Abnahme durchschlägt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 BGHZ 209, 128-139, Rn. 49; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, BGHZ 210, 206-224, Rn. 61; Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 -, Rn. 29).

  • BGH, 09.11.2023 - VII ZR 241/22

    Unwirksamkeit einer von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Abgesehen davon, dass die Klägerin bzw. die einzelnen Eigentümer nach der Abnahme bis zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche keine Gewährleistungsansprüche geltend machten, wurde das Urteil des OLG Schleswig durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2023 (- VII ZR 241/22 -) aufgehoben, da nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen als unzulässige Rechtsausübung zu werten sei.

    Eine konkludente Abnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, an dem die Erwerber Kenntnis von der Unwirksamkeit der erklärten Abnahme erlangt oder Zweifel bezüglich der betreffenden Wirksamkeit bekommen hätten (BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 46).

    Es ist daher im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zugunsten der Klägerin zu unterstellen, da derjenige, der eine Abnahmeklausel verwendet und damit den Eindruck erweckt, dass das Erfüllungsstadium aufgrund erfolgter Abnahme des Gemeinschaftseigentums beendet sei, als Verwender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Nachteil tragen muss, dass er trotz fehlender Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelansprüchen konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 -, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, juris Rn. 35).

    Beginnt die Verjährung der Mängelansprüche wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel nicht zu laufen, können solche Ansprüche unter Umständen verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 47; Senat, Urteil vom 31. März 2015 - 10 U 46/14 -).

    Eine Verwirkung kommt daher in der vorliegenden Konstellation nur ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem den Erwerbern die Unwirksamkeit der Abnahme bekannt war, und setzt voraus, dass sie dennoch die Mängelansprüche über einen längeren Zeitraum nicht verfolgen (Vogel, IBR 2024, 73).

    Sie muss daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Verwenderin den Nachteil tragen, dass sie trotz einer nicht wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelrechten aus den Verträgen, die im Jahr 2002 abgeschlossen wurden, konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 43, BGHZ 209, 128 - 139; vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 56, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22, Rn. 35).

    Dennoch greift die Verjährung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht durch, da die Verjährung von Mängelansprüchen gem. § 643a Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnt, die wegen der unwirksamen Abnahmeklausel nicht vorliegt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 61, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 45).

  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 49/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags über Wohnungseigentum:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, BGHZ 209, 128 - 139; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, BGHZ 210, 206).

    Sie muss daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Verwenderin den Nachteil tragen, dass sie trotz einer nicht wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelrechten aus den Verträgen, die im Jahr 2002 abgeschlossen wurden, konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 43, BGHZ 209, 128 - 139; vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 56, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22, Rn. 35).

    Dies beruht darauf, dass die Inhaltskontrolle von Formularklauseln ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders dient; der Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer von ihm gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingung berufen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 42, BGHZ 209, 128 - 139).

    Die Beklagte muss daher als Verwenderin grundsätzlich nach Treu und Glauben (S 242 BGB) den Nachteil tragen, dass sie trotz fehlender Abnahme des Gemeinschaftseigentums mit Mängelansprüchen von Nachzügler-Erwerbern konfrontiert wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, Rn. 59, BGHZ 210, 206 - 224; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 42 f., BGHZ 209, 128 - 139).

    Dennoch geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Frage der Abnahme in Fällen der vorliegenden Art innerhalb eines Mangelanspruchs nicht gleichbehandelt wird, sondern der Bauträger sich als Verwender der unwirksamen Abnahmeklausel nicht auf die fehlende Abnahme berufen kann, während im Hinblick auf den Beginn der Verjährung die fehlende Abnahme durchschlägt (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 BGHZ 209, 128-139, Rn. 49; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 -, BGHZ 210, 206-224, Rn. 61; Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 -, Rn. 29).

    Weil die §§ 305 ff. BGB ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders dienen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 -, Rn. 42, BGHZ 209, 128 - 139; Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 83. A., Überbl. v. § 305 BGB Rn. 8), hat der Vertragspartner des Verwenders die freie Wahl, sich auf die Unwirksamkeit der Abnahmeklausel zu berufen und den Erfüllungsanspruch geltend zu machen oder sich auf die vermeintliche Rechtswirkung der Abnahmeklauseln zu berufen und Mängelrechte nach §§ 634 ff. BGB geltend zu machen.

  • OLG Stuttgart, 31.03.2015 - 10 U 46/14

    Errichtung einer Wohnanlage durch einen Bauträger in Baden-Württemberg: Baumangel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Dem einzelnen Erwerber darf deshalb grundsätzlich nicht die Möglichkeit genommen werden, selbst frei darüber zu entscheiden, ob er die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen möchte (Senat, Urteil vom 31. März 2015 - 10 U 46/14).

    Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil für den jeweiligen Erwerber nicht erkennbar wird, dass die Vollmacht widerruflich ist und er jederzeit selbst die Abnahme erklären kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2015 - 10 U 46/14 -).

    Da sich aus der Klausel auch nicht eindeutig ergibt, dass sie einen Widerruf der Vollmacht nicht ausschließt, ist sie wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, da die Widerrufsmöglichkeit für den einzelnen Erwerber aus der Klausel nicht erkennbar ist (Senat, Urteil vom 31. März 2015 - 10 U 46/14 -).

    Auch die Beklagte konnte die Restzahlungen und die Ingebrauchnahme der Wohnungen nicht als Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Erwerber verstehen, weil sie ebenfalls davon ausging, dass die Abnahme wirksam erklärt worden war (Senat, Urteil vom 31. März 2015 - 10 U 46/14 -).

    Beginnt die Verjährung der Mängelansprüche wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel nicht zu laufen, können solche Ansprüche unter Umständen verwirkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 -, Rn. 47; Senat, Urteil vom 31. März 2015 - 10 U 46/14 -).

  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung erst zwei Jahre nach Errichtung der Wohnungsanlage veräußert wird (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 10 Rn. 170 f.).

    Dieser Anspruch wird nach der Rechtsprechung des BGH in seinem Umfang auch nicht davon berührt, inwieweit andere Wohnungseigentümer ihre entsprechenden Ansprüche noch durchsetzen können (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 -).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung erst zwei Jahre nach Errichtung der Wohnungsanlage veräußert wird (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84 - Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 10 Rn. 170 f.).

  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 231/20

    Sachmängelhaftung: Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Nach der neueren Rechtsprechung des für das Kaufrecht zuständigen V. Zivilsenats ist in einem solchen Fall keine Vorteilsausgleichung vorzunehmen (Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20 -, Rn. 16 ff.), sofern sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.

    Soweit der 5. Zivilsenat des BGH argumentiert, dass das Gesetz lediglich in § 439 Abs. 6 BGB (= § 439 Abs. 5 BGB aF) eine Herausgabe gezogener Nutzungen durch den Käufer bei Lieferung einer mangelfreien Sache anordnet (BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20 -, Rn. 19), gilt entsprechendes im Werkvertragsrecht gemäß SS 635 Abs. 4, 346 ff. BGB.

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis erst dann, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13 - Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. A. Rn. 2046).

    Zwar können nach der seit 1.1.2002 geltenden Rechtslage Mängelansprüche, zu denen auch der Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB gehört, grundsätzlich erst ab Abnahme geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13 -, BGHZ 213, 349 - 361).

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Insofern kommt es zu einer Wechselwirkung mit dem Zeitmoment: Je länger ein Recht nicht geltend gemacht wurde, desto geringer sind die Anforderungen an die eine Verwirkung begründenden Umstände (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 9; BeckOGK/Köhler, 1.7.2023, BGB § 242 Rn. 1738 m.w.N.).

    In den Widerrufsfällen, in denen der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die Verwirkung nicht voraussetze, dass der Gläubiger sein Recht kenne (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16 -, Rn. 21), ging es jeweils um Fälle, in denen der Kreditvertrag auf Veranlassung des Verbrauchers beendet und abgewickelt worden war.

  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    Der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob eine durch die Mangelbeseitigung bewirkte Verlängerung der Lebensdauer im Weg der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist, mehrfach offengelassen (Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 - Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 -, BGHZ 91, 206 - 217); zuletzt war die Rede davon, dass eine Anrechnung des Vorteils, der durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entsteht, "zu erwägen" sei, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile habe hinnehmen müssen (BGH, Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45/17 -).

    Dabei handle es sich um eine unvermeidliche Nutzung, die gerade nicht den vertraglich geschuldeten, unbeeinträchtigten Gebrauch ermöglicht und deshalb keinen Abzug rechtfertigt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 -).

  • BGH, 14.11.2002 - VII ZR 23/02

    Voraussetzungen der Verwirkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
    zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99 - BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 -).

    Maßgeblich hierfür ist, ob sich der Schuldner bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht würde, und ob er dies auch getan hat (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 -).

  • BGH, 30.06.2016 - VII ZR 188/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgers: Wirksamkeit einer die Abnahme

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 455/16

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • BGH, 19.11.2015 - IX ZR 198/14

    Wahlrechtsausübung durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen eines

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18

    Gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß ist bei

  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18

    Zahlung von Restwerklohn

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

  • BGH, 14.11.2017 - VII ZR 65/14

    VOB-Vertrag: Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07

    Umfang der Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf

  • BGH, 27.09.2018 - VII ZR 45/17

    Klage auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung von Straßenbauarbeiten;

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 183/13

    Verjährungsbeginn für Ansprüche einer Wohnungeigentümergemeinschaft:

  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 89/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit einer Klausel über die automatische

  • BGH, 12.09.2013 - VII ZR 308/12

    AGB des Bauträgers: Zulässigkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • OLG Rostock, 02.02.2021 - 4 U 70/19

    Werkvertrag über Errichtung eines Einfamilienhauses: Verjährung von

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98

    Ansprüche des Bestellers nach § 634 BGB

  • BGH, 27.02.1996 - X ZR 3/94

    Zulässigkeit einer Klage auf Abnahme eines Werks; Anforderungen an die Billigung

  • OLG Köln, 21.08.2020 - 19 U 5/20

    Spätestens nach 10 Jahren ist der Bauträger "aus dem Schneider"!

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

  • BGH, 16.11.1993 - X ZR 7/92

    Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach

  • BGH, 18.01.2001 - VII ZR 416/99

    Rechte des Auftragnehmers bei Prüfung der Schlußrechnung nach Ablauf der

  • OLG München, 24.04.2018 - 28 U 3042/17

    Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bei unwirksamer Abnahmeklausel

  • BGH, 26.05.1992 - VI ZR 230/91

    Beweismittelvernichtung und Verwirkungseinwand

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 709/80

    Verwirkung im Unterhaltsrecht

  • BGH, 25.06.1992 - VII ZR 128/91

    Aushandeln von Vertragsklauseln; Unwirksame Verjährungsklausel in

  • OLG Schleswig, 18.11.2022 - 1 U 42/21

    Bauträgervertrag: Verjährung der Gewährleistungsrechte bei verjährtem

  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 8/96

    Begründung der Revision durch den der Prozeßpartei beigetretenen Streithelfer;

  • OLG Bamberg, 09.12.2015 - 8 U 23/15

    Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Einzug der Erwerber der Wohnungen und

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 245/85

    Aushandeln einzelner Bestimmungen eines Architekten-Formularvertrages;

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 179/96

    Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und

  • OLG Rostock, 23.09.2020 - 4 U 86/19

    Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Mangelhaftigkeit eines

  • LG München I, 13.07.2023 - 2 O 1924/22

    Verwirkung von Mängelrechten bei unwirksamen Abnahmeklauseln in

  • OLG Karlsruhe, 19.03.2009 - 9 U 152/08

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, Abnahmezeitpunkt

  • BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21

    Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von

  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 108/08

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses auf die

  • BGH, 24.05.1973 - VII ZR 92/71

    Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder

  • BGH, 01.02.2023 - VII ZR 887/21

    Fortbestand der die sich aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen

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